Information zur Verordnung über die Abwehr von Gefahren

Post date: Feb 3, 2014 9:40:36 AM

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

da es vermehrt zu Beschwerden betreffs dem Verhalten einiger Hundebesitzer kam, möchten wir an dieser Stelle gern nochmal über die bestehende Verordnung über die Abwehr von Gefahren informieren und auszugsweise den Paragraph 11 "Tierhaltung" hier explizit nennen. Die gesamte Verordnung können Sie als Anlage dieses Beitrages gern downloaden und lesen:

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“

Auf Grund der §§ 27,44,45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) vom

18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 20.Juni 2002 (GVBl S. 247) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Mitglieds-gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, Schloßvippach sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§11

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder

belästigt wird.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ohne Leine

umherlaufen zu lassen und auf Kinderspielplätzen mitzuführen.

(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, in Spielstraßen, auf Märkten, bei

Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden

(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt

werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragten sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(5) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert

2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet

3. § 3 Abs.1 Buchstabe c) Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Anlagen wäscht oder abspritzt

4. § 3 Abs. 1 Buchstabe d) und e) auf den bezeichneten Flächen Ablagerungen vornimmt

5. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet

6. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet

7. § 6 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt

8. § 6 Abs. 2 Abfallbehälter durchsucht und Gegenstände sowie Sperrmüll entnimmt

9. § 9 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht

10. § 8 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt

11. § 11 Abs. 2 Hunde unbeaufsichtigt und ohne Leine umherlaufen lässt

12. § 11 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt,

13. § 11 Abs. 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt,

14. § 11 Abs. 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert,

15. § 12 Abs. 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt und nach der vorgeschriebenen Frist nicht ordnungsgemäß beseitigen

16. § 12 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt

17. § 13 Abs. 3 während der Abendruhezeit Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören

18. § 13 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwidergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt

19. § 14 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält

20. § 14 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht

21. § 14 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen

b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder

c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind

22. § 15 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mind. 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mind. 4,50 m freihält

23. § 16 Ver- und Entsorgungsleitungen, ihre Schutzeinrichtungen nicht freihält und damit ihre Benutzung nicht zu jeder Zeit gewährleistet ist

24. § 17 unzulässig Alkohol auf Straßen, Wegen, Plätzen und Parkanlagen außerhalb eines Gaststättenbetriebes und öffentlichen Veranstaltungen konsumiert

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße

bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig-

keiten im Sinne von Abs. 1 ist die Ordnungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft, der die Mitgliedsgemeinden angehören § 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG)

gez. Corinna Herre

i.V. Udo Key