Maifeuer für privaten Holzschnitt noch nicht freigegeben!

Post date: Mar 20, 2012 2:06:09 PM

Artikel von Michael Schneider als Beilage im nächsten Amtsblatt der VG "An der Marke"

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Frühling kommt nun mit aller Macht und viele Bürger nehmen jetzt Ihre Verschnitte an Bäumen und Sträuchern vor.

In dem Zusammenhang wurde Herr Stock und ich bereits gefragt, ob diese Abfälle auf den angefangenen Haufen der Gemeinde mit abgeladen werden können.

Dies ist jedoch noch nicht möglich.

In Markvippach werden die Abfälle, die bei den Gemeindeanlagen anfallen, auf dem Hängerplatz zwischengelagert. Ich bitte darum die privaten Abfälle noch ein paar Wochen zu Hause zu lagern. 2 Wochen vor dem Maifeuer wird Herr Stock den "Gemeindehaufen" auf eine zentrale Stelle auf dem Hängerplatz umlagern. Ab diesen Zeitpunkt dürfen auch alle Bürger ihre Holzabfälle dort hinbringen. Das gleiche bitte ich auch für den Brennplatz in Bachstedt zu beachten. Dieser ist geräumt und sollte ebenfalls erst 2 Wochen vor dem Maifeuer benutzt werden.

Bitte achten Sie darauf, das nur unbelasteter und trockener Baum- und Strauchschnitt zum Verbrennen auf dem Maifeuer erlaubt ist. Frisch geschnittenes Holz und teilweise grünes Laub hat hier nichts zu suchen. Dies gilt natürlich auch für Sperrmüll aller Art.

Falls Sie bis zum Maifeuer nicht warten können und keinen Zwischenlagerplatz für diese Abfälle haben, können Sie diesen aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Baum- und Strauchverschnitt zwischen dem 10.04. und 30.04.2012 (außer an Sonn- und Feiertagen) außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verbrennen. Weitere Details dazu finden Sie im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda* bzw. auf unserer Internetseite von Markvippach / Bachstedt.

gez. Michael Schneider

Bürgermeister

*Auszug Amtsblatt des LK Sömmerda Nr. 09 vom 07.03.2012, Seite 8

Allgemeinverfügung für den Landkreis Sömmerda: Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt

Gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Es wird festgelegt, dass eine Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt

vom 10. April 2012 bis 30. April 2012

ausnahmsweise zulässig ist. Die Überlassungspflicht von pflanzlichen Abfällen ist in der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda für diesen Zeitraum ausgesetzt, so dass das Verbrennen zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft

hervorgerufen werden sowie eine Nutzung der angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist. Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Anforderungen an die

Verbrennung pflanzlicher Abfälle der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 02. März 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. August 2010 (GVBl. Nr. 9; S. 261), einzuhalten. Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig.

Sömmerda, den 2. März 2012

gez.

Dohndorf

Landrat

Anforderungen an das Verbrennen, die zum Schutz der Allgemeinheit zu beachten und einzuhalten sind:

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1,5 km zu Flugplätzen,

50 m zu öffentlichen Straßen,

100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche

oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen,

entsprechend zu berücksichtigen sind,

15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und 5 m zur Grundstücksgrenze.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Der für die Verbrennung vorgesehene trockene Baum- und Strauchschnitt soll unmittelbar vor der Entzündung umgelagert werden, um zu verhindern, dass Kleintiere (z.B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden.