Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge GR Wahl 25.05.2014

Post date: May 5, 2014 12:37:19 PM

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen der Gemeinde Markvippach

1. Der Wahlausschuss der Gemeinde Markvippach hat in seiner Sitzung am 22.04.2014 folgende Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahl des Gemeinderates in der Gemeinde Markvippach als gültig zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden.

Listennummer 1

Christlich –Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Listennummer 2

DIE LINKE (Die Linke)

Listennummer 3

Freie Wählergemeinschaft für Markvippach und Bachstedt

3. Es sind keine Listenverbindungen erklärt worden.

Markvippach, 23.04.2014

Gez. C. Herre

Gemeindewahlleiterin

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 in der Gemeinde Markvippach

1. Das Wählerverzeichnis für die

1.1 Gemeinderatswahl und

1.2 Kreistagswahl am 25. Mai 2014 in der Gemeinde Markvippach

wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (5. bis 9. Mai 2014) während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag 9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr

Freitag 9.00 – 12.00 Uhr in der

Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, Hauptamt, Zimmer 26, Erfurter Straße 6, 99195 Schloßvippach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (5. bis 9. Mai 2014) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, Hauptamt, Zimmer 26, Erfurter Straße 6, 99195 Schloßvippach schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das

Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl (23. Mai 2014), bis 18.00 Uhr, Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“, Hauptamt, Zimmer 26, Erfurter Straße 6, 99195 Schloßvippach, Telefax-Nr. 036371/54029 oder unter www.wahlen.thueringen.de mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (25.Mai 2014), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (24. Mai 2014), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (25. Mai 2014), 15.00 Uhr, stellen.

7. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

8. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem

Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 25. Mai 2014 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Markvippach, den 23.04.2014

Gez. C. Herre

Gemeindewahlleiterin

Wahlbekanntmachung

1. Am 25. Mai 2014 finden die Kommunalwahlen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde bildet 2 Stimmbezirke.

Die Wahlräume befinden sich:

Wahlbezirk 0001 - Gemeinde Markvippach– Das Wahllokal Markvippach wird im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 75, 99195 Markvippach eingerichtet.

Wahlbezirk 0002 - Ortsteil Bachstedt– Das Wahllokal Bachstedt wird in der Dorfstraße 23, 99195 Bachstedt eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1 Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

3.2 Wahl der Kreistagsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum...

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 25. Mai 2014 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses / der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 26. Mai 2014, um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 14.00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Markvippach, den 23.04.2014

Gez. C. Herre

Gemeindewahlleiterin

Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Gemeinde Markvippach

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses findet am 27.05.2014 um 19.30 Uhr im Versammlungsraum der Feuerwehr, Hauptstraße 75, 99195 Markvippach statt.

Tagesordnung:

Feststellung des Wahlergebnisses §§ 4, Abs. 5 Nr. 2, 9 Abs. 5 ThürKWG

Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei.

Markvippach, den 23.04.2014

Gez. C. Herre

Gemeindewahlleiterin